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Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten, in dessen Rahmen wir Ware vom Lieferanten beziehen. Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir im Falle künftiger Verträge nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der obigen Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.

II. Lieferung
01. Die Lieferung erfolgt frei Haus an unser Werk einschließlich Verpackung und Fracht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des Versandes trägt in jedem Falle der Lieferant, auch wenn im Einzelfall einmal Lieferung ab Werk des Lieferanten vereinbart sein sollte.
02. Die Lieferung hat zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Die Einhaltung der Lieferfrist ist wesentliche Vertragsverpflichtung des Lieferanten.
Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bei der angegebenen Lieferanschrift eingegangen ist.
03. Der Lieferant hat für den Fall, dass er Anlass zu der Annahme hat, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig durchgeführt wird, uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Erstattung von Verzugsschäden bleibt davon unberührt.

III. Zahlung
Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen oder per Scheck.
Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum unter Berücksichtigung unseres Zahlungsrhythmusses abzüglich 3 % Skonto innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsdatum unter Berücksichtigung unseres Zahlungsrhythmusses netto Kasse.
Unser Zahlungsrhythmus sieht folgende Zahltage vor:
Rechnungen, Posteingang vom 27. des Monats bis zum 12. des Folgemonats, werden 30 Tage später, also am 11. des nächsten Monats abzüglich Skonto beglichen.
Rechnungen, Posteingang vom 13. bis 26. des Monats, werden 30 Tage später, also am 27. des Folgemonats abzüglich Skonto beglichen. Entscheidend ist der Tag der Zahlungsveranlassung, also Überweisungs- oder Scheckausgang.
Erfolgen die Lieferungen früher als vertraglich vereinbart, so gilt als Rechnungsdatum der Tag des vereinbarten Liefertermins, falls Rechnungen vor dem vereinbarten Liefertermin erteilt werden.

IV. Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche zu.

V. Eigentumsvorbehalt
Die uns gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennen wir nicht an.

VI. Zugang von Erklärungen
Schriftliche Mitteilungen unsererseits gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannt gewordene Anschrift abgesandt worden sind.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
01. Erfüllungsort für unsere sämtlichen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Sitz.
02. Sitz der Gesellschaft ist Osnabrück.